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Tubuläre brust Korrektur

Son26
2.05.2025 · letzte Antwort: 8.05.2025

ich wende mich an dieses Forum, da ich seit Jahren unter einer beidseitig tubulären Brust (vermutlich Typ II) leide. Die Fehlbildung belastet mich stark – psychisch wie auch im Alltag. Ich ziehe deshalb eine operative Korrektur in Erwägung und hoffe auf eine Möglichkeit der Kostenübernahme durch meine gesetzliche Krankenkasse.

Ich habe bereits gelesen, dass hierfür eine medizinische Indikation notwendig ist, eventuell auch ein psychologisches Gutachten. Mich würde sehr interessieren: • Wie bewerten Sie in der Praxis die Chancen auf eine Kostenübernahme bei tubulärer Brust? • Welche Kriterien sind Ihrer Erfahrung nach entscheidend für eine Genehmigung durch den MDK? • Gibt es Kliniken (idealerweise in NRW), die Sie in solchen Fällen empfehlen würden und mit der GKV abrechnen? • Wie verläuft in Ihrer Praxis die Begleitung einer solchen Antragstellung?

Ich bin für jede Rückmeldung, Einschätzung oder Empfehlung sehr dankbar – auch Erfahrungswerte aus dem klinischen Alltag würden mir weiterhelfen.

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Antworten (4)

Alle Antworten auf diese Frage stammen von echten Ärzten

Ob Krankenkasse dafür Kosten unternimmt, ist sehr unterschiedlich je nach Bundesland. Es kann sich allerdings über langer Zeit hinziehen. Egal ob die Kosten übernommen werden, kann ich Ihnen nur dringend raten, die Brust mit Eigenfett aufzufüllen, statt Implantate zu verwenden. Wir machen die Korrektur tuberöser Brüste seit Fast zehn Jahren nur noch mit Eigenfett, da die Ergebnisse überlegen sind und die Brust selber nicht zerstört wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Klaus Ueberreiter

Laut ständiger Rechtsprechnung des Bundessozialgerichts (BSG) können psychische Gründe prinzipiell nicht als Begründung der medizinischen Indikation verwendet werden. Laut zahlreicher Urteile des BSG insbesondere bei Brustoperationen gibt es keine wissenscxhaftlichen Erkenntnisse, dass psychische Erkrankungen durch Operationen heilbar sind. Auch eine Entstellung im Sinne des BSG können Sie aufgrund des Befundes nicht geltend machen. Sie werden die Kosten selbst tragen müssen.

Laut ständiger Rechtsprechnung des Bundessozialgerichts (BSG) können psychische Gründe prinzipiell nicht als Begründung der medizinischen Indikation verwendet werden. Laut zahlreicher Urteile des BSG insbesondere bei Brustoperationen gibt es keine wissenscxhaftlichen Erkenntnisse, dass psychische Erkrankungen durch Operationen heilbar sind. Auch eine Entstellung im Sinne des BSG können Sie aufgrund des Befundes nicht geltend machen. Sie werden die Kosten selbst tragen müssen.

Guten Morgen,

Leider endet die aufwändige Prozedur meist mit einer Ablehnung.
Dennoch bleibt die Hoffnung mit entsprechendem Rechtsbeistand.
Dazu gab es letzte Woche dazu einen Artikel von einer Anwältin In der BILD.

Mit freundlichen Grüßen
Dr.K.Sawatzki, München

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