Erhalten Sie bis zu 1.000€ für Ihre Behandlung zurück

Jeden Monat haben Sie die Chance, zu gewinnen.
Bewahren Sie die Rechnung und nehmen Sie kostenlos teil!

Teilnehmen

Steuerliche Absetzbarkeit von Brustverkleinerung bei Selbstzahlern

Raboobsel
2.01.2014 · letzte Antwort: 3.02.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich würde gerne wissen ob es möglich ist, eine Rechnung über eine Brustreduktion auch steuerlich abzusetzen wenn diese komplett privat bezahlt wird?

Welche Nachweise müsste ich dafür erbringen? Ich bin mir recht sicher, daß ein Resektionsgewicht von 500 gr pro Seite bei mir machbar ist, von Körbchengröße F auf B-C. Da ich in neurologischer Behandlung bin wegen Bandscheiben Vorfällen hätte ich auch die Möglichkeit mir die Notwendigkeit attestieren zu lassen.

Da ich allerdings keine Ambition habe mit dem MDK über Notwendigkeit oder nicht zu disskutieren, bezahle ich die OP nun selbst.

Wäre eine Absetzung in dem Fall möglich? Ich würde mich freuen, wenn jemand dazu ein Feedback hätte,

vielen Dank

Gruß

Anzeige

Antworten (9)

Alle Antworten auf diese Frage stammen von echten Ärzten
Dr. med. Mathew Muringaseril
2 Standorte in Baden-Württemberg, Niedersachsen... . 3.02.2014
Legen Sie sämtliche Atteste über Ihre Befunde und Beschwerden Ihrer OP-Rechnung bei. Besprechen Sie Ihren Fall mit einem Steuerberater, bevor Sie die Unterlagen beim Finanzamt einreichen.
Berichten Sie bitte, ob es geklappt hat.


Viele Grüße

Dr. Muringaseril


Wenden Sie sich an geprüfte Zentren, die Ihnen die Behandlung anbieten können.
Dr. med Mathias Kremer-Thum
Dr. med Mathias Kremer-Thum
24.01.2014
Hallo,

Prinzipiell kann eine selbstfinanzierte Opertaion beim Finanzamt als "Sonderausgabe" geltend gemacht werden. Dafür ist erforderlich, dass eine Bescheinigung vorgelegt wird, dass es sich um eine medizinische Indikation und keine Schönheitsoperation handelt. Ein Resektionsgewicht von 500gr /Seite ist da schon ein Indiz. Jedoch sind die Finanzämter durchaus so spitzfindig zu sagen, dass eine medizinisch Indizierte Operation ja eine Kassenleistung ist und die Tatsache der Selbstfinanzierung damit schon als deutliches Zeichen gewertet wird, dass es sich eben nicht um eine medizinische Indikation gehandelt hat. Also: Man kann sich sicher nicht auf eine Anerkennung durch das Finanzamt verlassen sondern sollte es klar lediglich als Versuch ansehen.
Wenden Sie sich an geprüfte Zentren, die Ihnen die Behandlung anbieten können.
Praxis Dr. Edelmann
Praxis Dr. Edelmann
7.01.2014
Manche Finanzämter pauschalisieren und erkennen die Ausgaben nicht an, wenn die KK den Eingriff als nicht medizinisch indiziert abgelehnt hat. Dann ist es Ihr Luxus, der nicht steuerlich absetzbar ist. Also wäre es fast taktisch kluger, den MKD auszuschließen, um keinen Negativentscheid zu erhalten.

Dem FA legen Sie zu den Rechnungen sämtliche Facharztberichte bei, die eine medizinische Notwendigkeit zur Korrekturoperation bescheinigen. Dann sollte das klappen. Schließlich ist es Ihre Entscheidung, von wem und unter welchen (finanziellen) Bedingungen Sie sich operieren lassen.

Viel Erfolg!

Dr. med. Paul J. Edelmann.
Wenden Sie sich an geprüfte Zentren, die Ihnen die Behandlung anbieten können.
Premium
Alle Ausgaben für die Gesundheit, die nicht von Ihrer Krankenversicherung übernomen werden, dürfen Sie als steuerlich absetzbar angeben. Alles das, was Ihre jährliche sog. zumutbare Belastung (abhängig von der Höhe Ihres Jahreseinkommens) überschreitet, dürfte vom Finanzamt zunächst angenommen werden. Die Einschätzung der medizinischen Notwendigkeit steht dort nich zur Debate, da diese nur von Fachpersonen (hier Ärzten) und nicht von Finanzbeamten vorgenommen werden darf. Beispielweise, wenn Sie drei Paar Brillen (darunter auch Sonnenbrille) von Ihrem Augenarzt verschrieben bekommen oder zwanzig Gehstöcke von Ihrem Orthopäden (vorausgesetzt, dass Sie diese wirklich bezahlt haben) wird kein Finanzbeamte die medizinische Notwendigkeit dieser Ausgaben ansprechen. Das gilt auch für plastisch-chirurgische Operationen. Ob das sich für Sie letzten Endes finanziell tatsächlich lohnen wird, darf manchmal bezweifelt werden. Das kann Ihnen nur Ihr Steuerberater sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Tribull
Dr. med. Klaus Ueberreiter und Dr. med. Ursula Tanzella
2 Standorte in Berlin, Brandenburg... . 3.01.2014
Wenn Sie die Rechnung zusammen mit einem ärztlichen Attest bei der Steuer angeben, werden die Kosten in aller Regel anerkannt - unabhänging vom MDK.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Klaus Ueberreiter
Wenden Sie sich an geprüfte Zentren, die Ihnen die Behandlung anbieten können.
Dr. med. Olaf Kauder
Berlin . 3.01.2014
Die steuerliche Absetzbarkeit setzt zwingend eine medizinische Indikation voraus. Es gibt seitens des MDK einen ziemlich perfiden Algorithmus zur Vermeidung der Anerkennung der medizinischen Indikation.
Sie können ziemlich sicher sein, dass auch die Finanzbehörden sich darauf berufen werden, was aber juristisch zweifelhaft sein dürfte: denn eine medizinische Indikation liegt nicht nur dann vor, wenn der MDK diese sieht. Der MDK urteilt nämlich im Rahmen des SGB V. Das ist aber keine Instanz die die alleinige Entscheidungshoheit hat.
Die Indikation ( ausserhalb des SGB V) ist m.E. gegeben, wenn entsprechende Beschwerden vorliegen, die ohne OP nicht zu beseitigen sind, welche Sie sich bescheinigen lassen sollten und zusammen mit Arztbrief und Rechnung beim FA einreichen.
Alles Weitere sollte durch Ihren Steuerberater erfolgen.
Sicher können Sie sich erst sein, wenn es anerkannt wurde.

Viel Glück und vielleicht berichten Sie hier einmal, ob Sie erfolgreoch waren.

Für diese Aussagen wird natürlich keine Gewähr übernommen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. O. Kauder
Berlin
Wenden Sie sich an geprüfte Zentren, die Ihnen die Behandlung anbieten können.
Dies ist eine sehr interessante Frage. Wir werden öfters darauf angesprochen, stellen Rechnungen aus und haben bislang nicht eine Rückmeldung erhalten. Ich würde somit vermuten, so auch nach meinem persönlichen Empfinden, dass wenn ein Arzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigt selbige auch akzeptiert werden sollte.
Im gleichen Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach der Umsatzsteuer. Bei medizinischer Notwendigkeit könnte evtl. auch auf die Umsatzsteuer verzichtet werden. Rein theoretisch sollte das zuständige Finanzamt Auskunft erteilen können
Gruss
Dr.Panzer

PS
Dies ist keine steuerliche Beratung

PS II
Es gibt, so glaube ich, ein europäisches Urteil diesbezüglich.
Wenden Sie sich an geprüfte Zentren, die Ihnen die Behandlung anbieten können.
Dr. med. Dirk Wisser
Bamberg . 2.01.2014
Um eine valide Antwort zu erhalten, ob und ggf. in welcher Höhe das zuständige Finanzamt die anfallenden Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung akzeptieren wird, sollten Sie sich mit einem Steuerberater in Verbindung setzen. Diese Frage hängt nämlich auch von Ihren persönlichen Vermögensverhältnissen ab.
Wenden Sie sich an geprüfte Zentren, die Ihnen die Behandlung anbieten können.
Dr. med. Petra Berger
Dr. med. Petra Berger
2.01.2014
guten tag,

moeglicherweise waere dies eine gute frage an ihren steuerberater. von ihrem behandelnden operateur koennen sie die ueblichen unterlagen wie zb goae rechnung und op bericht oder aerztlichen verlaufsbericht und fotodokumentation bekommen.

viel erfolg und alles gute fuer 2014,

ihre dr petra berger, frankfurt/ zuerich
Wenden Sie sich an geprüfte Zentren, die Ihnen die Behandlung anbieten können.
Anzeige

Weitere Fragen suchen

Ähnliche Fragen

Brustverkleinerung
2 Antworten, letzte Antwort: 23.01.2021
Brustverkleinerung
3 Antworten, letzte Antwort: 15.02.2021
Brustverkleinerung
19 Antworten, letzte Antwort: 24.10.2013
Brustverkleinerung
2 Antworten, letzte Antwort: 11.03.2015
Brustverkleinerung
5 Antworten, letzte Antwort: 22.12.2016
Brustverkleinerung
5 Antworten, letzte Antwort: 5.04.2011
Brustverkleinerung
2 Antworten, letzte Antwort: 26.03.2023
Brustverkleinerung
3 Antworten, letzte Antwort: 8.05.2020
Mastektomie
Ohne Antworten
Brustverkleinerung
6 Antworten, letzte Antwort: 17.07.2013

Die auf Estheticon.de erschienen Informationen ersetzen in keinem Fall den Kontakt zwischen Arzt und Patient. Estheticon.de übernimmt keinerlei Haftung für jedwede Aussagen oder Dienstleistungen.

Beraten Sie den Patienten